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Pressemitteilung vom 06.08.2015

Anti-Korruptionsgesetz: BVDAK begrüßt die geforderten Nachbesserungen

Beim Antikorruptionsgesetz sieht der BVDAK erste Erfolge seiner deutlichen Position zur Sicherung der Apothekenkooperationen und der wirtschaftlichen Leistungskraft der angeschlossenen Mitgliedsapotheken. Der Verband wird für seine Mitglieder und die angeschlossenen Apotheken rechtzeitig einen Leitfaden zum Umgang mit dem Gesetz vorlegen.

Das Antikorruptionsgesetz ist am 29. Juli 2015 im Bundeskabinett verabschiedet worden und kann damit nach der Sommerpause in den
Bundestag eingebracht werden. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz zum 1. Januar 2016 in Kraft treten wird. Dem vom BVDAK vehement
geforderten Nachbesserungsbedarf folgte das Bundeskabinett in mehreren wichtigen Sachverhalten. So wurden die branchenüblichen Rabatte und Skonti nicht in die Kabinettsformulierung zum Korruptionsverdacht aufgenommen. Nun heißt es wörtlich: „Bei branchenüblichen und allgemein gewährten Rabatten und Skonti kann es bereits an der Unrechtsvereinbarung fehlen, da diese nicht als Gegenleistung für eine konkrete Bezugsentscheidung gewährt, sondern allgemein gegenüber jedermann angeboten werden.“ Der BVDAK begrüßt diese Klarstellung.
Deutlich ist nun auch, dass reine berufsrechtliche Verstöße nicht zur Strafbarkeit ausreichen.

Der Vorsitzende des BVDAK, Dr. Stefan Hartmann, erkennt dennoch weiteren Handlungsbedarf im Rahmen der parlamentarischen Diskussion. Noch immer gäbe es Verunsicherung in zahlreichen Praxisfällen darüber, ob schon von strafbarer Korruption die Rede sein könnte. Als erster Verband im Apothekenmarkt hat der BVDAK deshalb auf der Basis eines umfangreichen Fallkatalogs die renommierte Fachkanzlei Diekmann in Hamburg damit beauftragt, für die Mitglieder des Verbandes und ihre Apotheken einen ausführlichen juristischen Leitfaden zu erstellen, der vor dem 1.Januar 2016 vorliegen soll. Zudem widmet sich der 8. Kooperationsgipfel des BVDAK im Februar 2016 in München ausführlich den Fragestellungen bei der Umsetzung des §299a im Strafgesetzbuch.

Neuerdings wird von den Oppositionsparteien im Bundestag die Meinung vertreten, man müsse Apothekenmitarbeiter, die Korruptionstatbestände der Staatsanwaltschaft melden, arbeitsrechtlich besonders schützen. Der BVDAKVorsitzende Dr. Stefan Hartmann warnt vor einem an sich gut gemeinten Informatenschutz, der in der Praxis aber zum völlig falschen Signal würde:
„Niemand im Apothekenteam, gleichgültig ob Chef oder PTA, setzt sich bewusst dem Risiko von Gefängnisstrafen aus. Gerade der BVDAK-Leitfaden wird die Apothekeninhaber und ihre Angestellten für ein rechtskonformes Verhalten sensibilisieren.“

Dr. Stefan Hartmann, BVDAK-Vorsitzender:

„Wir gehen als BVDAK mit unserem Leitfaden zum Antikorruptionsgesetz in der Branche voran“